Von den Stadtwerken Sinzig und Remagen
zu der Stadtwerke Rhein-Ahr AöR
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Jahr 2025 ist vieles passiert. Unter anderem haben die Städte Sinzig und Remagen beschlossen ihre beiden Eigenbetriebe, die Stadtwerke Sinzig und die Stadtwerke Remagen, in einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) zusammenzuführen.
Was ändert sich für Sie? Kurz gesagt – NICHTS.
Für Sie ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen, außer, dass Sie seit dem 1. Januar 2026 von der Stadtwerke Rhein-Ahr AöR betreut/versorgt werden. Die Mitarbeiter*innen der Stadtwerke Sinzig und Remagen werden in die AöR übergeleitet und übernehmen wie gewohnt ihre Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Lediglich der Name und die Rechtsform verändern sich.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Informationsschreiben.
Unsere Quelle: Verantwortung.
Unsere Quelle: Verantwortung.
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Wasser aus Ihrer Heimat – frisch, rein und zuverlässig.
Wir versorgen unsere Region mit höchster Qualität – Tag für Tag.

Wir reinigen, klären und schützen unsere Umwelt -
für eine lebenswerte Zukunft, auch für kommende Generationen.

Auch in Zukunft sauberes Wasser aus der "Goldenen Meile"
Wir informieren rund um das Thema Wasserschutzgebiet.
Aktuelle Zahlen
(Stand: April 2025)
Sinzig
Wasserversorgung
Ohne Umsatzsteuer
Mit Umsatzsteuer (7%)
Abwasserbeseitigung
Weitere Preise zur Wasserversorgung entnehmen Sie bitte dem umfangreichen „Preisblatt Wasserversorgung“
Wasserqualität
2,1 (8,90 °dH) Millimol Calciumcarbonat je Liter
Entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde eine periodische Untersuchung des Trinkwassers durchgeführt. Das Ergebnis ergab keinen Grund zur Beanstandung und ist gem. § 21 TrinkwV nachfolgend dargestellt.
Remagen
Wasserversorgung
Ohne Umsatzsteuer
Mit Umsatzsteuer (7%)
Abwasserbeseitigung
Weitere Preise zur Wasserversorgung entnehmen Sie bitte dem umfangreichen „Preisblatt Wasserversorgung“
Wasserqualität
1,07 (6,00 °dH) Millimol Calciumcarbonat je Liter
Entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde eine periodische Untersuchung des Trinkwassers durchgeführt. Das Ergebnis ergab keinen Grund zur Beanstandung und ist gem. § 21 TrinkwV nachfolgend dargestellt.
Allgemeine Fragen & Antworten
Spezifische Fragen zu den Themen Wasser und Abwasser finden Sie auf den entsprechenden Seiten.
In Ihrem Festsetzungsbescheid werden die Grundlagendaten (Flächenberechnung) zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Kostenträger „Niederschlagswasser“ festgesetzt.
Das System lässt sich in etwa mit der monatlichen Telefonrechnung vergleichen: Der Grundbetrag (beim Abwasser = wiederkehrender Beitrag) für die Möglichkeit der Nutzung des Telefonnetzes wird auch dann berechnet, wenn kein Telefonat geführt wird; weitere Gebühren (beim Abwasser = Schmutzwassergebühren) fallen nur an, soweit tatsächlich auch eine Nutzung erfolgt. Da die vorstehend genannte Voraussetzung (Vorhaltung des Kanals) auch in Bezug auf Ihr Grundstück erfüllt ist, sind nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG) entsprechende wiederkehrende Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Größe der möglichen Abflussfläche (= beitragspflichtige Fläche).


